Verantwortlichkeiten

Die Verantworlichkeiten für die Ladungssicherung sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und  dem Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

StVO § 22 Ladung (Gilt für: Verlader, Fahrzeugführer)
(1)   Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen könne. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

StVO § 23   „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht (…) nicht durch die (…) Ladung (…) beeinträchtigt wird. Er muss dafür sorgen, dass (…) die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung (…) nicht leidet.

 

HGB § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

OWiG § 9 Handeln für einen anderen


Der Fahrer ist grundsätzlich immer für die Ladungssicherung verantwortlich!
  • Vor Fahrtantritt ist der Lastverteilung Fahrer dazu verpflichtet, die  und die ordnungsgemäße Ladungssicherung zu kontrollieren, auch wenn er die Ladung nicht selber geladen/gesichert hat.
  • Während des Transports hat er die Pflicht, die Ladungssicherung zu kontrollieren und ggf. nachzubessern.
  • Der Fahrer muss sein Fahrverhalten an die zu transportierende Ware anpassen.
  • Generelle Ausnahme: verplombte Fahrzeuge.

Er trägt die wesentliche Verantwortung, da er das Fahrzeug in den Verkehr bringt und er der einzige ist, der es anhalten kann!


Pflichten des Verladers


Verlader = Eine Person die dazu berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen für die Beladung zu treffen (Leiter der Ladearbeiten). Ist dies nicht klar geregelt, kann die Verantwortlichkeit über den nächsten Vorgesetzten, bis hin zur Geschäftsleitung gehen.

Achtung: Der Leiter der Ladearbeiten ist immer dann für die Ladungssicherung verantwortlich, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter die Ladung auf das Fahrzeug verbracht hat. Diese Verantwortung bleibt auch bestehen, wenn die zivilrechtliche Verantwortung für Ladungsschäden per Vertrag auf den Frachtführer übertragen wurde.

Der Verlader hat das Recht, ungeeignete Fahrzeuge abzuweisen!


Pflichten des Fahrzeughalters

Grundsätzlich gilt:

  • Bereitstellung ordnungsgemäßer Ausrüstung zur Ladungssicherung.
  • Einsatz der für die Ladung passenden Fahrzeuge und geschulte Fahrer.

Der Fahrzeughalter kann die Wahrnehmung seiner Verantwortung übertragen, wenn er eine andere Person - möglichst schriftlich - als „Beauftragte Person des Halters“ gemäß § 9 OWiG benannt hat.

Diese „Beauftragte Person“ nimmt dann alle Rechte und Pflichten des Halters wahr und hat auch die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen zu tragen.